Vollkaskoschaden
Vollkaskoschaden-Abwicklung

Wenn Sie schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht haben, können Sie ggf. Ihre Vollkasko-Ansprüche bei Ihrer Versicherung geltend machen.Die von Ihnen verursachten Schäden am Unfallgegner werden von Ihrer Haftpflichtversicherung beglichen. Beim Ersatz Ihrer wirtschaftlichen Einbußen die im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen gibt es einige Unterschiede gegenüber dem Haftpflichtfall. Die Versicherungsbedingungen und der damit verbundene Versicherungsumfang kann je nach Versicherungsgesellschaft und –vertrag abweichen und wird unter §13 AKB geregelt. Die einzelnen Positionen werden dabei wie folgt behandelt:

Personenschaden: Personenschäden wie Heilungskosten, Verdienst-ausfall und Erwerbsminderung werden zum Teil von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, etc.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Schmerzensgeldansprüche können Sie nicht geltend machen.

Fahrzeugschaden: Sie können Ersatz der Reparaturkosten verlangen und zwar basierend auf der Grundlage der Kosten für eine fachgerechte Reparatur. Das heißt, Ihnen stehen die Kosten zu, welche in einer Fachwerkstatt anfallen würden.
Die Höchstsumme der Ersatzleistung ist grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder seiner Teile beschränkt. Leistungsobergrenze ist in allen Fällen der unverbindlich empfohlene Preis des Herstellers am Tag des Schadens. Sofern Sie keine Reparaturrechnung vorlegen, erhalten Sie den Schadenersatz ohne Mehrwertsteuer.

Ob, wie und wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, spielt dabei keine Rolle. Gegenüber dem Haftpflichtschadensfall haben Sie hier nicht die freie Wahl eines Sachverständigen. In der Regel wird die Versicherung einen Sachverständigen beauftragen. Sollten Sie Zweifel an der Korrektheit dieses Gutachtens haben, wenden Sie sich an den Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Bitte um Überprüfung dieses Gutachtens. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigungsleistung besteht die Möglichkeit das vertraglich vorgesehene Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB aufzunehmen. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die dabei anfallenden Kosten.
Totalschaden: Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich dem Wert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Die Höchstsumme der Ersatzleistung ist grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder seiner Teile beschränkt, das heißt das sog. Integritätsinteresses steht hier nicht zur Diskussion. Leistungsobergrenze ist in allen Fällen der unverbindlich empfohlene Preis des Herstellers am Tag des Schadens. Bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges sind die Weisungen des Versicherers zu beachten.
Abzug neu für alt, nfa: Sollten im Rahmen der Schadenkalkulation Verschleißteile erneuert oder Altschäden beseitigt werden, ist ein dementsprechend prozentualer Abzug vorzunehmen.
Glasschaden: Hierunter fallen Bruchschäden an Scheiben, Spiegeln, Schlußlichtern und Scheinwerfer. Kratzer sind demnach nicht versichert.
Wertminderung: Im Kaskoschadensfall werden weder eine merkantile, noch eine technische Wertminderung ersetzt.
Mietwagen: Im Kaskoschadensfall werden keine Mietwagenkosten ersetzt.
Nutzungsausfall: Im Kaskoschadensfall wird kein Nutzungsausfall ersetzt.
Gutachten: Wie bereits dargelegt beauftragt im Kaskoschadensfall in aller Regel die Versicherung einen Sachverständigen. Wenn Sie einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen, erhalten Sie ein objektives und qualifiziertes Gutachten und die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall und eventuelle Umbaukosten. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenherganges beitragen. Die Kosten für ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten wird von der Versicherung meißt nicht erstattet. In Einzelfällen wird das Gutachtenhonorar eines öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen übernommen. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Versicherung nach.
Sachverständigenhonorar: Die Kosten für ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten wird von der Versicherung meißt nicht erstattet. In Einzelfällen wird das Gutachtenhonorar eines öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen übernommen. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Versicherung nach. Sollte es zu einem Sachverständigenverfahren kommen, werden Ihnen die Kosten im Verhältnis des Ergebnisses erstattet. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die beim Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Rechtsanwaltshonorar: Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht es Ihnen frei einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sollte es zu einem Sachverständigenverfahren kommen, werden Ihnen die Kosten im Verhältnis des Ergebnisses erstattet. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die beim Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Sachschaden: Die Ersatzleistung für weitere beschädigte Gegestände wird folgendermassen geregelt. Objekt der Kaskoversicherung ist das Fahrzeug als Ganzes sowie seine an ihm befestigten und unter Verschluß verwahrten Teile. In diesem Zusammenhang wird auf die sogenannte Teileliste verwiesen, die Ihrem Versicherungsvertrag beiliegt.
Umbaukosten: siehe Sachschaden
Unkostenpauschale: Eine Unkostenpauschale wird nicht ersetzt.
Ab-, Anmeldekosten: Kosten für AB- und Anmeldung sind nicht Gegen-stand der Kaskoversicherung.
Verwertungskosten: Kosten für Verschrottung und Entsorgung sind nicht Gegenstand der Kaskoversicherung. Manche Versicherungen übernehmen die Kosten in Höhe des Restwertes.
Abschlepp-, Bergungskosten: Bergungskosten werden als Rettungskosten erstattungspflichtig, wenn Sie zur Schadenminderung erforderlich sind. Abschleppkosten werden je nach Versicherung nicht, teilweise oder ganz übernommen.
Selbstbeteiligung: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist immer abzuziehen und wurde in Ihrer Höhe vertraglich vereinbart.

Sie möchten direkt gut beraten werden? Dann kontaktieren Sie hier Ihren Schaden-Gutachter für PKW, LKW, Motorrad oder Wohnmobil rund um den Landkreis München. Wir sind stets schnell für Sie am Unfallort. Anfahrt und Erstberatung sind immer kostenlos.

Zurück zur Schadenabwicklung

Weitere Links zur Schadenabwicklung: Haftpflichtschaden, Teilschuld, Teilkaskoschaden