Gratis Tipps: Wichtige Urteile des Bundesgerichtshofes, neue Verordnungen, Tipps aus der ADAC Motorwelt sowie aktuelle Projekte zu Schadengutachten, Unfallgutachten und Wertgutachten.

Wertgutachten Mercedes SL 500 USA Reimport

Kurzwertgutachten eines Youngtimers

Unlängst brachte uns ein Kunde einen Mercedes Benz SL 500 USA Reimport. Nach Prüfung des Allgemeinzustandes (u.a. Wartung und Pflege) sowie aller wertrelevanten Bauteile und Ausstattungen hat der schicke ‚Youngtimer‘ (Baujahr 1985) einen Gesamtwert von über 40.000 Euro.

 

 

 

 

Autounfall mit Totalschaden, Raum Fürstenfeldbruck
Autounfall im Raum Fürstenfeldbruck – Totalschaden

Nach einer Kollision mit einem Vorfahrt missachtenden PKW (7831) konnten wir bei diesem Kraftfahrzeug nach eingehender Sichtprüfung des Fahrzeuginnenraums (Motor- und Kofferraum, Fahrgastzelle) sowie des Außenbereichs mit Blick auf die Karosserie, der Fahrzeugunterseite und die Räder, nur noch einen Totalschaden feststellen. Die Reparaturkosten wurden in diesem Fall auf ca. 40.000 Euro geschätzt.

 

 

 

 

Motorradunfall mit Totalschaden auf der Umgehungsstraße Starnberg-Hadorf
Kollision von Motorrad und PKW in Starnberg-Hadorf – Totalschaden

Bei einem Zusammenstoss von einem Motorrad und einem querenden PKW mit Anhänger-Gespann (7542) auf der Umgehungsstraße Starnberg-Hadorf konnten wir bei dem Motorrad nur noch einen Totalschaden feststellen. Wir Kfz Gutachter und Sachverständige befassen uns i.d.R. am häufigsten mit Unfallrekonstruktionen bei Kollisionen zwischen motorisierten Zweirädern und Pkw.  Zahlenmäßig geringer ist der Anteil von Unfällen zwischen Motorrädern und Fußgängern.

 

 

Wer auffährt ist immer Schuld?

Es kommt auf die Situation an. Trägt der Vorausfahrende durch sein Verhalten, etwa einer unvermittelten Vollbremsung, zum Auffahren bei, trägt er eventuell eine Teilschuld. Quelle: ADAC Motorwelt

Rechts Überholen im Stau.

Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. § 7 Abs. 2a StVO. Laut ADAC beträgt die Differenzgeschwindigkeit 20 km/h und gilt bis maximal 80 km/h. Quelle: ADAC Motorwelt

ADAC Motorwelt 6-2019 : Elektroroller kommen – Neue Verordnung tritt in Kraft

Die neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge hat im Bundesrat die letzte Hürde genommen. Zusammen mit den beliebten Segways sind Elektroroller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h künftig auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen  erlaubt. Nur wenn nichts davon vorhanden ist, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.

Das Mindestalter der Nutzer liegt bei 14 Jahren. Es besteht Versicherungspflicht, aber keine Helmpflicht. Die neue Verordnung tritt voraussichtlich noch vor dem Sommer in Kraft.

Die Verordnung sieht folgende Details vor:
Lenk- und Haltestange
Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen
Genauer gesagt müssen die Elektrokleinstfahrzeuge verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben. Quelle: ADAC Motorwelt, electrive.net

ADAC Motorwelt: Fehlalarm Auto-Alarmanlage

Wenn die Alarmanlage eines Pkws ohne Grund offensichtlich fehlerhaft immer wieder ausgelöst wird und der Halter, bzw. Eigentümer des Autos nicht eingreift, kann die Polizei das Fahrzeug abschleppen lassen. Und zwar dann, wenn den Beamten keine andere Möglichkeit bleibt, um die „öffentliche Ordnung“ wiederherzustellen. Der Besitzer muss neben den Kosten für den Polizeieinsatz auch die Abschleppkosten tragen (VG Ansbach AN5K04.012245). Quelle: ADAC Motorwelt

ADAC Motorwelt 4-2019: Rettungsgasse

Ignoranz, die schnelle Hilfe verhindert, wird teuer: Nach einem schweren Auffahrunfall auf der A5 nahe Bruchsal hat die Polizei hart gegen alle durchgegriffen, die keine Rettungsgasse gebildet oder sie gar blockiert haben. Mehr als 100 Fahrerinnen und Fahrer von 62 Pkw und 48 Lastzügen bekommen Bußgeldbescheide. Zusammen werden sie 23.000 € Bußgeld zahlen müssen, wie die Polizei Karlsruhe mitteilte. Eine halbe Stunde lang hatte die Polizei mit einem Videomobil die 20 Kilometer lange Staustrecke kontrolliert. Die Beamten trafen auf nebeneinanderstehende Lkw, Wohnmobile auf dem linken Fahrstreifen und uneinsichtige Pkw-Fahrer. Für die Rettungskräfte war kaum ein Durchkommen. Dabei ist die Sache absolut klar: Eine Rettungsgasse muss zwischen dem äußersten linken und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden, sobald der Verkehr nur noch im Schritttempo fließt. Wer`s nicht tut, ist mit 200 € Bußgeld und zwei Punkten in Flensburg dabei, bei Behinderung (240 €) oder gar Gefährdung (280 €) kommt noch ein Monat Fahrverbot hinzu. Quelle: ADAC Motorwelt 4-2019

ADAC Motorwelt 12-2018: Telefonieren im Fahrzeug

Ein kleiner, aber sehr wichtiger Unterschied der neuen Gesetzgebung wurde einem Autofahrer zum Verhängnis:
Das OLG Oldenburg (Az.2 Ss(OWI) 201/18) verurteilte den Mann , weil er in seinem Pkw mit dem Smartphone in der Hand erwischt wurde.Seit der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist für eine Verurteilung nicht mehr wichtig, weshalb jemand das Gerät gehalten und ob er wirklich telefoniert hat. Entscheidend ist allein, dass er es in der Hand hatte. Heißt in der Regel: 100 € und einen Punkt. Quelle: ADAC Motorwelt 12-2018

 

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 088/2018 vom 15.05.2018: Revisionsentscheidung des BGH zum Thema Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess.

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess. Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats:
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Karlsruhe, den 15. Mai 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
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